BGH-Urteil: Haftung für ein ungeschütztes WLAN
abgelegt im Archiv Gut zu wissen , Internet am 21.05.10

© nrkbetaDer Bundesgerichtshof (BGH) urteilte nun über einen Rechtsstreit zwischen der Plattenfirma 3P des Musikers Moses Pelham und dem Inhaber eines Internet-Anschlusses. Letzterer hatte ein offenes, ungeschütztes WLAN betrieben, über dessen Netz eine unbekannte dritte Person ein Lied von 3P mit Hilfe eines Filesharing-Netzwerk verbreitete. 3P hatte daraufhin von dem Anschluss-Inhaber die Abgabe einer Unterlassungs-Erklärung, Schadensersatz und die Übernahme der Abmahn-Kosten gefordert. Doch der BGH urteilte milde im Sinne des Beklagten.
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.
Und auch die hohen Kosten der Abmahnung, die 3P vom Beklagten fordert, hält das Gericht für nicht angemessen.
Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Doch was bedeutet das nun für Besitzer eines drahtlosen Netzwerkes? Wie sicher muss der Internetanschluss sein und was ist, wenn dennoch jemand das eigene WLAN anzapfen kann? Das BGH macht den Besitzer des WLAN zwar dafür verantwortlich, das eigene Netzwerk gegen Missbrauch abzusichern, doch im Missbrauchs-Fall trotz abgesicherten WLAN-Zugang kann der Anschluss-Inhaber nicht für Schadensersatz-Forderungen haftbar gemacht werden.
Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Im Umkehrschluss bedeutet dies: wer ein offenes, ungesichertes WLAN betreibt, kann als so genannter "Störer" durch Rechte-Inhaber wie die Plattenfirma 3P zur Unterlassung aufgefordert werden. Die Kosten für eine solche Abmahnung dürfen den Betrag von 100 Euro allerdings nicht übersteigen.
Doch eine Frage lässt das Gerichtsurteil offen: müssen WLAN-Besitzer im Falle eines Missbrauchs haften, die Ihren WLAN-Anschluss bewusst offen lassen, um diesen Ihren Kunden zur Verfügung zu stellen, wie es viele Hotels, Cafés und andere Betriebe machen?

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Tags: BGH-Urteil, ungeschütztes WLAN, freies WLAN, Internetrecht
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Kommentar von:
Robert Poehler
(04.06.10 5:37 Uhr)
Und wie verhält es sich bitte mit der Beweislast? Ich kann einen Router den ich gehackt habe reseten oder jedes beliebige Passwort setzen. Was soll das bitte für ein Urteil sein, in dem ich anschliessend verpflichtet bin, etwas nachzuweisen was ich nicht nachweisen kann? Die Grundidee, die aber widerum gegen jegliche Plug&Play-Freaks ist, halte ich für richtig; d.h. das Sicherheitsbewusstsein zu verstärken. Aber etwas zu fordern, was man im Nachhinein nicht beweisen kann, ist schlichtweg idiotisch.
Kommentar von:
Andreas
(04.06.10 16:50 Uhr)
Ist ganz wichtig, dass das WLAN Netzwerk zu Hause ganz gut abgesichert ist wie z. B. mit WPA2 usw.
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